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    DVSI-Rundschreiben: Was ist die CLP-Notifizierung von Stoffen?

    3. Dezember 2010

    Rundschreiben des Deutschen Verbandes der Spielwaren Industrie (DVSI) zum Thema CLP-Notifizierung:

    1. Was ist die CLP-Notifizierung von Stoffen?

    2. Hilfe des Verbandes zu CLP

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    1. Was ist die CLP Notifizierung von Stoffen?

    Unter bestimmten Voraussetzungen, müssen Hersteller der Europäischen Chemikalienagentur

    (ECHA) die Verwendung von bestimmten Stoffen melden, damit diese in ein spezielles

    Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen werden. Rechtliche Basis ist die CLPVerordnung

    Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen

    und Gemischen, die die Richtlinie über gefährliche Stoffe (67/584/EWG, „Dangerous Substance

    Directive“, DSD) und die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EG, „Dangerous

    Preparations Directive“, DPD) schrittweise ersetzen wird.

    CLP bedeutet: Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures.

    1.1. In welchen Fällen muss gemeldet werden?

    Hersteller müssen eine Meldung machen, falls Ihr Unternehmen eine oder mehrere der folgenden

    Tätigkeiten ausübt und die betreffenden Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt:

    a) Es stellt Stoffe her, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen

    (jährliche Verwendung des Stoffes von mind. 1 Tonne).

    „Stoff“ wird in diesem Zusammenhang wie folgt definiert:

    Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein

    Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe

    und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von

    Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung

    seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

    Nach unserer Einschätzung dürfte das für DVSI-Mitglieder eher nicht zutreffen.

    b) Es importiert Stoffe, die der Registrierung gemäß REACH-Verordnung unterliegen

    (jährlicher Import des Stoffes von mind. 1 Tonne).

    Das könnte für einige DVSI-Mitglieder zutreffen. Falls Ihr Unternehmen selbst Stoffe als solche

    oder aber Stoffe in einem Gemisch aus mehreren Stoffen (z.B. Farb- oder Duftstoffe bzw. daraus

    hergestellte Präparationen) von Drittstaaten in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft

    importiert und diese Stoffe der REACH-Registrierung unterliegen, dann müssen Sie eine CLPNotifizierung

    durchführen. Darauf kann lediglich verzichtet werden, falls Sie oder Ihr Lieferant für

    diese Stoffe selbst eine REACH-Registrierung schon im Jahr 2010 durchgeführt haben, weil die

    Notifizierung dann bereits über die Registrierung erfolgt. Wichtig: Falls Sie für diese Stoffe zwar

    eine Registrierung geplant haben, diese aber auf Grund von Mengen unterhalb 1.000 Tonnen pro

    Jahr erst bis 2013 bzw. 2018 durchgeführt werden muss, müssen Sie die CLP-Notifizierung

    trotzdem schon vorher durchführen!

    c) Es stellt Stoffe her oder importiert Stoffe, die als gefährlich eingestuft sind

    (unabhängig von ihrer Menge!).

    Wir können schwer einschätzen, ob das für ein DVSI-Mitglied zutrifft. Es kann aber schon

    ausreichen, wenn Sie z.B. ein Fass eines als leichtentzündlich eingestuften Lösungsmittels oder

    ein Kilogramm eines als reizend eingestuften Farbpigments importieren.

    d) Es importiert Gemische, die gefährliche Stoffe in einer Konzentration enthalten, die auch

    eine Einstufung des Gemisches als gefährlich bewirken

    (unabhängig von ihrer Menge!).

    „Gemisch“ wird in diesem Zusammenhang wie folgt definiert:

    Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.

    Das könnte für DVSI-Mitglieder auch zutreffen, z. B. wenn selbst (auch nur geringe) Mengen von

    Gemischen direkt importiert werden. Eine Einstufung als „gefährlich“ ist laut dieser Definition auch

    dann schon erfüllt, wenn lediglich ein Flammensymbol aufgebracht werden muss.

    e) Es importiert Erzeugnisse, die Stoffe enthalten, die der Registrierung gemäß

    Artikel 7 der REACH-Verordnung unterliegen

    (jährliche Verwendung des Stoffes von mind. 1 Tonne).

    „Erzeugnis“ bedeutet hier Erzeugnis bzw. Artikel im Sinne von REACH.

    Voraussetzung dafür, dass der Stoff nach Artikel 7 registriert werden muss, ist eine beabsichtigte

    oder vorhersehbare Freisetzung des Stoffes.

    Auch hier können wir schwer sagen, ob DVSI-Mitglieder betroffen sind. Denkbar wären hier

    beispielsweise Puppen mit Duft.

    1.2. Wann muss gemeldet werden?

    Die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes, der nach dem 1. Dezember 2010 in Verkehr

    gebracht wird, muss innerhalb eines Monats gemeldet werden. Für Importeure beginnt diese Frist

    an dem Tag, an dem der Stoff physisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht wird.

    Außerdem gilt die Notifizierungspflicht auch für entsprechende Substanzen, die seit dem

    Inkrafttreten der REACH-Verordnung am 1. Juni 2008 importiert wurden und noch auf Lager sind.

    Wichtig! Die Meldefrist von einem Monat gilt auch in Zukunft für jeden erstmalig hergestellten oder

    importierten Stoff gemäß 1.1. Bei Erhalt von neuen Informationen muss die Meldung zudem

    aktualisiert werden.

    1.3. Wer muss melden?

    Wie schon bei REACH muss jede juristische Einheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    melden, für die Punkt 1.1 zutrifft. Je nach Unternehmensstruktur müssen unter Umständen also

    auch Schwester- oder Tochterfirmen melden.

    1.4. Was muss gemeldet werden?

    Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

    – Name und Kontaktdaten des Anmelders

    – Identität des Stoffes (Name, Formel, Zusammensetzung, Beimengungen etc.)

    – Einstufung nach den Kriterien der CLP-Verordnung

    – Kennzeichnungselemente, z.B. Piktogramme, Signalwörter und (zusätzliche) Gefahrenhinweise

    – Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren

    1.5. Wie kann gemeldet werden?

    Die Einreichung der Meldung kann ausschließlich elektronisch über das REACH-IT-Portal auf der

    ECHA-Website erfolgen. Voraussetzung ist also die Einrichtung eines (kostenlosen)

    Unternehmenskontos auf REACH-IT.

    1.6. Was kostet eine Meldung?

    Die gute Nachricht: Die Einreichung von Meldungen ist, im Gegensatz zu REACH-Registrierungen,

    kostenlos.

    Allerdings erfordert die Erstellung der Meldung sowohl im Hinblick auf den Inhalt als auch auf die

    Erstellung mit dem jeweiligen Tool ein gewisses fachliches Knowhow, das unter Umständen nicht

    jedes DVSI-Mitglied hat. Bei Beauftragung eines Experten können daher Kosten entstehen.

    2. Hilfe des Verbandes zu CLP

    Falls Sie auf Grund der vorherigen Punkte Ihre Pflicht zur CLP Notifizierung festgestellt

    haben, können wir ggfs. mit einem DVSI-Service Ihre Notifizierungen übernehmen.

    Zu Ihrer Information werden wir auch einen Workshop zur Thematik anbieten – bei

    genügend Interesse (mindestens 10 Teilnehmer). Für den Fall des Zustandekommens haben

    wir als Termin bereits den 24. Februar 2011 anvisiert.

    Der CLP-Fragebogen kann vom DVSI angefordert werden.